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Urteil zur Impressumspflicht: Automatische Antwort-E-Mail kann rechtswidrig sein |
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Urteil zur Impressumspflicht:
Automatische Antwort-E-Mail kann rechtswidrig sein
Ein Unternehmen muss über die E-Mail-Adresse des Impressums einer Webseite direkt erreichbar sein, urteilte ein Gericht.
Ingo Pakalski
14. März 2025, 12:45 Uhr
Im Impressum einer Webseite muss eine E-Mail-Adresse angegeben sein, unter der Betreiber der Webseite auch tatsächlich erreichbar sind. So urteilte das Landgericht München I kürzlich in einem Prozess, der durch die Wettbewerbszentrale angestrengt wurde.
In dem konkreten Fall ging es um einen Anbieter von Internetdiensten für Performance und Cybersicherheit, der im Impressum der eigenen Webseite eine E-Mail-Adresse angegeben hatte, über die das Unternehmen nicht erreichbar war. Wenn sich Kunden an die Firma wandten, erhielten sie lediglich eine automatische E-Mail-Antwort.
In dieser automatisch verschickten E-Mail fand sich nur der Hinweis, dass Anfragen nicht über diese Adresse entgegengenommen würden. Stattdessen müssten andere Kontaktmöglichkeiten genutzt werden und es wurde unter anderem auf ein Kontaktformular verwiesen.
Verstoß gegen mehrere Gesetze
Dieses Vorgehen stellt nach Auffassung des Gerichts eine Irreführung durch Unterlassen dar und verstößt gegen Paragraf 5a des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), heißt es in einer Mitteilung der Wettbewerbszentrale. Das Gericht betonte laut den Wettbewerbshütern, dass ein Impressum stets eine funktionierende E-Mail-Adresse benötige.
Das folge aus Paragraf 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Eine solche Adresse müsse es ermöglichen, ohne Einschränkungen durch Zeichenbegrenzungen oder vordefinierte Kategorien mit dem Anbieter in Kontakt zu treten. Der Verweis auf andere Kommunikationswege sei nicht ausreichend.
Es fehle eine echte E-Mail-Erreichbarkeit im Sinne des Gesetzes, wenn pauschal Anfragen an die angegebene E-Mail-Adresse nur eine automatisierte Antwort generieren, die dann auf alternative Kontaktmöglichkeiten verweist. Damit werde eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation verhindert.
Nach Auffassung des Gerichts werde durch diese Praxis eine scheinbare Erreichbarkeit vorgetäuscht, die in Wahrheit eine zusätzliche Hürde für die Kommunikation mit dem Anbieter darstelle.
Das Urteil des Landgerichts München I erging am 25. Februar 2025 und ist noch nicht rechtskräftig (Az. 33 O 3721/24).
quelle: golem.de
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24.03.2025 12:00 |
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