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Google Fonts: EuGH soll Grundsatzurteil zur Abmahnwelle fällen
Webcrawler, Massenabmahnungen und IP-Adressen: Der Bundes­gerichtshof nimmt das Geschäftsmodell hinter den Google-Fonts-Klagen unter die Lupe. Eine Vorlage an den EuGH soll klären, ob "provozierte Datenschutzverstöße" einen Anspruch begründen.
Nadine Dressler,
11.01.2026 14:00 Uhr


Vorlage zum EuGH: Kernfragen im Datenschutz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Zusammenhang mit der sogenannten Google-Fonts-Abmahnwelle ein Revisionsverfahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen (Az. VI ZR 258/24). Die Karlsruher Richter wollen laut dem Bericht von heise nun klären lassen, ob dynamische IP-Adressen grundsätzlich als personenbezogene Daten einzustufen sind und ob gezielt herbeigeführte Datenschutzverstöße einen Anspruch auf Schadensersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) begründen können.

Ausgangspunkt ist ein Geschäftsmodell, bei dem Akteure gezielt Internetseiten aufriefen, die Google Fonts dynamisch einbanden. Dabei wurde jeweils eine Verbindung zu Google-Servern hergestellt und die IP-Adresse des Seitenbesuchers übermittelt. In der Folge versandten die Akteure Abmahnschreiben und forderten Schadensersatz wegen einer behaupteten Datenschutzverletzung. Mehrere Vorinstanzen hatten entsprechende Klagen abgewiesen, da sie keinen ersatzfähigen Schaden erkannten.


Debatte um Personenbezug von IP-Adressen

Ein zentraler Punkt der Vorlage des BGH betrifft die rechtliche Einordnung dynamischer IP-Adressen. Wie aus den Entscheidungsgründen hervorgeht, äußert der BGH Zweifel an der bisherigen Auslegung, wonach IP-Adressen nur dann personenbezogene Daten seien, wenn der Verantwortliche oder der Empfänger der Daten über rechtliche Mittel zur Identifizierung der betroffenen Person verfügt.

Das Landgericht Hannover hatte argumentiert, dass Google solche Mittel im konkreten Fall nicht habe und deshalb kein Datenschutzverstoß vorliege. Der BGH legt dem EuGH nun die Frage vor, ob stattdessen ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Danach könnte bereits die theoretische Möglichkeit ausreichen, dass ein Dritter - etwa der Internetzugangsanbieter - über Zusatzwissen zur Identifizierung verfügt.

Eine entsprechende Entscheidung hätte Bedeutung über den Einzelfall hinaus, etwa für den Umgang mit IP-Adressen in Server-Protokollen und IT-Sicherheitsanalysen.


Provozierte Verstöße und Rechtsmissbrauch

Der zweite Fragenkomplex betrifft das Vorgehen des Klägers. Dieser hatte den behaupteten Datenschutzverstoß durch den Einsatz automatisierter Zugriffe selbst ausgelöst, um anschließend Ansprüche geltend zu machen. Der BGH möchte klären lassen, ob unter diesen Umständen überhaupt ein immaterieller Schaden im Sinne von Artikel 82 DSGVO vorliegen kann.

Zudem thematisiert das Gericht den möglichen Rechtsmissbrauch. Zu prüfen ist, ob Ansprüche ausgeschlossen sind, wenn die Geltendmachung von Datenschutzrechten überwiegend der Erzielung von Einnahmen dient. Bis zu einer Entscheidung des EuGH bleibt die rechtliche Bewertung entsprechender Abmahnungen offen.

quelle: winfuture.de

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