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traurig Verfassungsrichter weisen Beschwerde gegen Datennutzung ab Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Verfassungsrichter weisen Beschwerde gegen Datennutzung ab
Das Bundesverfassungsgericht hält Anom-Chatdaten für nutzbar. Doch die Rolle Litauens führt durch neue Enthüllungen zu wachsenden Zweifeln.
2. Oktober 2025 um 09:02 Uhr / Przemyslaw Szymanski , dpa


Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sieht derzeit keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken bei der Verwertung sogenannter Anom-Chatdaten zur Aufklärung von Straftaten. Das Gericht nahm eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung (Aktenzeichen 2 BvR 625/25) an, mit der sich ein Mann gegen seine Verurteilung unter Verwendung solcher Daten gewandt hatte.

Es geht dabei um Daten von Kryptohandys des Anbieters Anom, die das FBI gezielt an Kriminelle verkaufen ließ. Die US-Polizeibehörde hatte Codes, um verschlüsselte Chat-Nachrichten mitlesen zu können. Lange war umstritten, ob die von den USA übermittelten Daten vor deutschen Gerichten als Beweismittel verwertbar sind. Im Januar klärte der Bundesgerichtshof (BGH), dass Ermittler diese Chat-Daten nutzen dürfen, um schwere Straftaten aufzuklären.

Auch das Bundesverfassungsgericht hatte dagegen nun keine grundsätzlichen Einwände. In dem konkreten Fall hatte sich ein Mann an das Gericht gewandt, der vom Landgericht Mannheim zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren wegen Drogenhandels verurteilt worden war. Das Urteil beruhte fast ausschließlich auf der Auswertung von Chat-Nachrichten aus der verschlüsselten Anom-Kommunikation des Angeklagten.


Richter sehen keine Hürden für Datennutzung

Das Gericht räumt zwar ein, dass über die Erhebung, Speicherung und Weitergabe der Daten nicht alle Details bekannt seien. Letzteres betreffe in erster Linie einen unbekannten Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem ein Server stand, an den bei Versand einer Chat-Nachricht eine Kopie gesendet wurde. "Dies ist für die Frage eines Beweisverwertungsverbots in Deutschland aber gerade nicht von Bedeutung." Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig.

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass ihm auch über den konkreten Fall hinaus bislang keine Erkenntnisse über die Erhebung der Anom-Daten vorlägen, die Anhaltspunkte dafür bieten könnten, die gewonnenen Daten unterlägen von Verfassung wegen grundsätzlich einem Beweisverwertungsverbot.


Neue Enthüllungen zur Herkunft der Anom-Daten

Inzwischen ist auch bekannt, welches europäische Land dem FBI bei der Operation geholfen hat: Nach Recherchen der Frankfurter Allgemeinen Zeitung war es Litauen. Dort soll der Server gestanden haben, über den die Kopien der Chat-Nachrichten liefen. Brisant ist vor allem der Vorwurf, dass die zuständige litauische Richterin bei ihrer Entscheidung nicht umfassend informiert wurde. So soll sie weder gewusst haben, dass das FBI die Kryptohandys selbst vertrieben hatte, noch dass der Server von der litauischen Polizei im Auftrag der US-Behörde angemietet wurde.

Obwohl das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof darin bislang keine Bedenken sehen, kommt Strafrechtler Matthias Jahn laut Tagesschau zu einer anderen Einschätzung. Er betont, dass die Diskussion über die Verwertbarkeit der Daten neu angestoßen werde. Im Raum stehe etwa, ob bereits abgeschlossene Verfahren erneut verhandelt werden müssten – die rechtlichen Hürden für eine Wiederaufnahme gelten jedoch als sehr hoch. Denkbar sei außerdem, dass Betroffene nun den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen.

quelle: golem.de

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