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Zum Ende der Seite springen Recht: Bilder von Parkverstößen können Datenschutzärger bedeuten
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Fragezeichen Recht: Bilder von Parkverstößen können Datenschutzärger bedeuten Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Offizielle Stellen nehmen Handybilder von Parksündern digital entgegen, private Websites und Apps unterstützen dabei. Es gibt aber datenschutzrechtliche Haken.


(Bild: Erstellt mit Midjourney durch c't)



Vorschriftswidrig parkende Verkehrsteilnehmer serienweise zu verpetzen, ist so etwas wie ein Evergreen aus des Spießbürgers Klischeekatalog. Regelrecht zur Legende wurde etwa der Frührentner "Knöllchen-Horst", der ab 2004 weit über 50.000 Parkverstöße anzeigte.

Ihn selbst trieb und treibt nach eigener Auskunft das Problem um, dass die Behörden ihrer Kontrollverpflichtung nicht hinreichend nachkämen.


Im Zusammenhang mit seinen Feldzügen durch Gerichtsinstanzen zog er gelegentlich den Kürzeren. 2017 verurteilte ihn das Amtsgericht (AG) Hannover zu einer Geldbuße, weil er Parkverstöße datenschutzwidrig mit Dashcam-Videoaufzeichnungen belegen wollte.

Rechtlich gesehen ist die Überwachung des sogenannten ruhenden Verkehrs im öffentlichen Verkehrsraum eine hoheitliche Aufgabe, die in Deutschland Polizei und Ordnungsämter wahrnehmen. Dennoch können grundsätzlich auch Privatleute Parkverstöße anzeigen. Viele Gemeinden und Polizeidienststellen rufen sogar regelrecht dazu auf – etwa in Berlin, Dresden, Düsseldorf, Halle, Köln und Trier. Allerdings ist es Behörden nicht unbedingt willkommen, wenn jemand anlasslos Fotojagd auf Falschparker macht und dabei datenschutzrechtliche Belange betroffener Autofahrer und -halter missachtet.


Kennzeichen sind personenbezogene Daten

Diese Erfahrung musste etwa ein Magdeburger machen, der innerhalb von drei Monaten über 400 ordnungswidrig abgestellte Kraftfahrzeugen samt Kennzeichen fotografiert und die Bilder ans Ordnungsamt der Stadt geschickt hatte. Das Amt informierte die Datenschutzaufsichtsbehörde Sachsen-Anhalt. Diese verhängte ein Bußgeld gegen den Serienanzeiger. Begründung: Die fotografierten Kennzeichen sind personenbezogene Daten. Indem der Magdeburger seine Bilder angefertigt und übermittelt habe, habe er unbefugt Daten erhoben, denn ihm fehle ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 f der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Lediglich jemanden anzuzeigen, der gegen eine Vorschrift verstößt, reiche dazu nicht aus – wenn der Verstoß den Anzeigenden nicht selbst betrifft und es sich nicht um eine Straftat handelt.
Fotos als Belege für einen Parkverstoß sind schnell und bequem geschossen – aber der Fotograf erhebt dabei im Sinne der DSGVO personenbezogene Daten.

Fotos als Belege für einen Parkverstoß sind schnell und bequem geschossen – aber der Fotograf erhebt dabei im Sinne der DSGVO personenbezogene Daten.

Jeder Bürger hat das Recht, Straftaten anzuzeigen, auch wenn diese ihn nicht selbst betreffen.
In diesem Zusammenhang spricht auch Erwägungsgrund 50 der DSGVO in Satz 9 ausdrücklich von "Straftaten". Bei Ordnungswidrigkeiten sehe die Sache jedoch anders aus, so die sachsen-anhaltinischen Datenschützer. Die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, sei nicht Aufgabe des Bürgers (Hinweis am Ende des Artikels). Gegen den Bußgeldbescheid der Datenschutzaufsicht wehrte sich der Magdeburger. Das Amtsgericht (AG) Magdeburg sah zwar einen Datenschutzverstoß, hielt dessen Ahndung aber wegen geringer Schuld nicht für nötig: Es stellte das Verfahren ein (Beschluss vom 2.8.2021, Az. 300 OWi 720 Js 13328/21 (251/21)).

Berechtigtes Interesse erforderlich

Datenschutzärger bekamen auch zwei Radfahrer in München. Einer nahm Anstoß an sechs Falschparkern, machte von den Fahrzeugen zwölf Aufnahmen und schickte diese samt Anzeige per E-Mail an die Polizei. Zu erkennen waren die jeweiligen Fahrzeuge samt Kennzeichen nebst Verbotsschild. Teilweise nutzte er eine Onlineanwendung, die die erforderlichen Formulare zur Verfügung stellte und diese nach dem Ausfüllen an die zuständigen Behörden verschickte. Doch die Polizei informierte das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), das den Radfahrer gebührenpflichtig verwarnte. Begründung auch hier: Indem er die Fotos machte und die Kennzeichen weitergab, habe der Mann unbefugt personenbezogene Daten erhoben und genutzt – er habe kein berechtigtes Interesse dargelegt. Die Aufnahmen seien auch nicht erforderlich gewesen: Für die Anzeige hätte es genügt, die Straße und den genauen Standort anzugeben. Der Radfahrer akzeptierte die Verwarnung nicht, sondern klagte seinerseits gegen das BayLDA.

Ähnlich lag der Fall bei einem anderen Radler, der Fotos von acht falsch geparkten Autos an die Polizei geschickt und dabei unter anderem angegeben hatte, er habe einen Radweg nicht ungehindert nutzen können, weil ein Auto halb darauf geparkt sei. Ein anderes Fahrzeug habe halb, ein weiteres ganz auf Gehwegen gestanden, die seine Tochter für Schul- und Kindergartenbesuch nutzen musste. Weitere Fahrzeuge seien so abgestellt gewesen, dass sie ihn selbst auf dem Arbeitsweg behinderten. Auch gegen ihn verhängte das BayLDA ein Verwarnungsgeld von 100 Euro; auch er klagte gegen die Behörde.

Das Webportal weg.li stellt ein Online-Formular für Falschparkerbeobachtungen zur Verfügung, nimmt Fotos entgegen und bietet den E-Mail-Versand an zuständige offizielle Stellen an. Für den Betreiber steht ein handfester verkehrspolitischer Gedanke im Hintergrund ("Verkehrswende selber machen&quotAugenzwinkern .

Das Webportal weg.li stellt ein Online-Formular für Falschparkerbeobachtungen zur Verfügung, nimmt Fotos entgegen und bietet den E-Mail-Versand an zuständige offizielle Stellen an. Für den Betreiber steht ein handfester verkehrspolitischer Gedanke im Hintergrund ("Verkehrswende selber machen").

Beide Klagen hatten Erfolg. Das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach hob die Bescheide des BayLDA Ende 2022 auf: Die Radler, so das Gericht, hätten ein berechtigtes Interesse daran gehabt, die Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen und dazu Lichtbilder zu übermitteln. Das VG legte den oben bereits erwähnten Erwägungsgrund 50 Satz 9 der DSGVO entgegen seinem Wortlaut aus: Im europarechtlichen Sinne sei der Begriff "Straftaten" an dieser Stelle weit zu verstehen; er beziehe sich auch auf Ordnungswidrigkeiten.

Abgesehen davon seien die beiden Radfahrer, ihre Angehörigen und auch andere Verkehrsteilnehmer einer abstrakten Gefahr ausgesetzt gewesen. Anders als die Datenschützer es eingeschätzt hatten, sei die Übermittlung der Bilder erforderlich gewesen. Denn auf Fotos ließe sich genau und objektiv erkennen, was passiert sei. Dem stehe, so das VG weiter, kein nennenswertes geschütztes Interesse der betroffenen Fahrzeughalter entgegen: Wer Ordnungswidrigkeiten begehe, müsse damit rechnen, dass seine personenbezogenen Daten zur Verfolgung der Verstöße verarbeitet werden.

Anfang 2023 nahm das BayLDA Stellung zu den beiden VG-Entscheidungen (PDF). Die Datenschützer legten Wert darauf, dass man darin keinen "Freibrief" zur fotogestützten Parksünderjagd sehen dürfe.

Vielstimmiger Datenschutzchor

Die Datenschutzaufsichtsbehörden der Bundesländer setzen zum Thema Falschparkerfotos unterschiedliche Akzente. So erklärte Dr. Jan Wacke, leitender Beamter beim baden-württembergischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, gegenüber c’t: "Aus datenschutzrechtlicher Sicht können grundsätzlich Fotos falsch parkender Fahrzeuge an Behörden gemeldet werden. Für hinweisgebende Personen kann dafür ein berechtigtes Interesse bestehen. Die zuständigen Behörden können nach eigenem Ermessen entscheiden, inwieweit sie solche Fälle bearbeiten oder nicht. Im Hinblick auf den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datenminimierung muss jedoch eine Verarbeitung personenbezogener Daten unbeteiligter Dritter unterbleiben. Genutzte Übermittlungswege haben zudem den datenschutzrechtlichen Anforderungen zu entsprechen."

Auch die obersten Datenschützer in Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Hamburg betrachten es grundsätzlich als zulässig, Falschparkerfotos an Ordnungsbehörden zu schicken. Wenn es nicht zu verhindern sei, dass unbeteiligte Dritte beziehungsweise deren Fahrzeuge mit auf Bildern auftauchten, müssten Hinweisgeber solche Daten schwärzen beziehungsweise verpixeln. Um sicherzustellen, dass eine Anzeige rechtskonform erfolgt, solle man die Kontaktformulare der Polizei beziehungsweise des Ordnungsamts nutzen. Beim Versand per E-Mail sei auf eine sichere Verschlüsselung zu achten. Zudem weist gerade die rheinland-pfälzische Datenschutzbehörde darauf hin, dass es keineswegs gerechtfertigt ist, die Aufnahmen zu veröffentlichen – etwa in sozialen Netzwerken.

In einigen Landesbehörden gibt es durchaus Stimmen, die den Jagdeifer von Hinweisgebern dämpfen. So erklärt ein Sprecher der Landesbeauftragten NRW für Datenschutz und Informationsfreiheit, dass jemand, der nicht individuell betroffen sei, eben kein berechtigtes Interesse an der Übermittlung von Falschparkerfotos geltend machen könne. Dasselbe gelte immer dann, wenn Polizei oder andere Ordnungskräfte vor Ort den Verstoß aufnehmen könnten. Ähnlich sieht das der Hessische Beauftragte für den Datenschutz, der abgesehen davon betont, dass eine Weiterleitung der Bilder übers offene E-Mail-Netz stets unzulässig sei.

Der sächsische Datenschutzbeauftragte verweist zum Thema auf einen Tätigkeitsbericht (PDF), demzufolge die Übersendung von Aufnahmen unzulässig ist, wenn die Ordnungswidrigkeit keine eigenen Interessen des Hinweisgebers beeinträchtigt.

Das BayLDA, das mit seinen Verwarnungen gegen die Münchner Radfahrer das von vielen Radlern gefeierte VG-Urteil erst ausgelöst hat, ist unterdessen noch zu keiner abschließenden rechtlichen Bewertung der Fotofrage gelangt und wartet den Ausgang einiger anhängiger Verfahren vor dem VG Ansbach ab.

Es bleibt schwierig

Wer mit der Handykamera gezielt auf Parksünderjagd geht, bewegt sich also zumindest in einigen Bundesländern datenschutzrechtlich auf dünnem Eis.

Für rücksichtslose Parkphlegmatiker besteht allerdings keinerlei Anlass zum Frohlocken.
(psz)




PS: "können" blablabla. Morgen könnte auch die Welt untergehen, also....
Wenn ich mich im Straßenverkehr bewege und zB. durch parkenden Autos behindert werde und genötigt werde mich in Gefahr zu begeben und die Straße statt Fußweg zu benutzen ist das ganz klar eine Straftat des Halters des Pkw. Punkt! Und dagegen kann ich auch privat vorgehen nachdem die lahmen Staatslakaien a la Staatsanwaltschaften ja eh erst mal alles generell einstellen...

Es ist einfach nur PATHETISCH wenn sich Falschparker auf den Datenschutz berufen obwohl sie gegen die StVO verstossen haben und sich auch der schweren Nötigung und Gefährdung der öffentlich Ordnung und Sicherheit strafbar gemacht haben. Soll ich etwa warten bis die Versager vom Ordnungsamt sich mal zum Tatort bequemen?? NICHTENS!!!


Das ist genauso krank wie all die degenerierten und kranken Abmahnanwälte in Deutschland!

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