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Geschrieben von Whitebird am 18.12.2025 um 20:30:

wütend Schufa muss Zahlungsausfälle nicht sofort löschen

Schufa muss Zahlungsausfälle nicht sofort löschen
Um die Kreditwürdigkeit zu bewerten, greift die Schufa auch auf Daten zu Zahlungsausfällen zurück. Sofort löschen muss sie die Daten nicht.
18. Dezember 2025 um 14:32 Uhr / Tobias Költzsch , dpa

Die Schufa muss Daten über Zahlungsausfälle von Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht sofort löschen, wenn die betroffene Forderung bezahlt wurde. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden und damit ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben.

Ob und wie lange Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa Daten über erledigte Forderungen speichern dürfen, ist gesetzlich nicht klar geregelt. Die Auskunfteien in Deutschland haben sich aber ein eigenes Regelwerk auferlegt, das vom hessischen Datenschutzbeauftragten genehmigt wurde.

Es sieht für erledigte Zahlungsstörungen grundsätzlich eine Speicherfrist von drei Jahren vor. In bestimmten Fällen endet die Speicherung schon nach 18 Monaten. Grundsätzlich nehme das Regelwerk der deutschen Auskunfteien einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Schuldnern und Unternehmen vor, erklärte der Senat.


Schuldner können individuell kürzere Speicherfristen erfragen

Dem Schuldner müsse es aber möglich sein, "besondere Umstände vorzubringen, die seinem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht verleihen". In diesem Fall könne ausnahmsweise eine kürzere Speicherungsfrist angemessen sein.

In dem konkreten Fall verlangte ein Mann vor Gericht von der Schufa Schadenersatz, weil sie Forderungen gegen ihn mehrere Jahre lang speicherte, nachdem er sie abbezahlt hatte. Das OLG Köln entschied, dass die Schufa solche Daten sofort nach Ausgleich löschen muss, und die Auskunftei daher zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt.

Das Urteil hob der BGH nun auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück nach Köln. Das Gericht muss erneut prüfen, ob die Speicherung der Daten in dem konkreten Fall über den gesamten Zeitraum rechtmäßig war. Wenn nicht, käme ein Anspruch auf Schadenersatz grundsätzlich in Betracht. Beide Seiten forderten nach der Verhandlung eine klare gesetzliche Regelung zu den Speicherfristen vom Gesetzgeber.

quelle: golem.de


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