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Geschrieben von Whitebird am 05.06.2014 um 22:22:

  Redtube-Abmahnung Gericht erkennt The Archive AG Recht auf Streaming-Schadensersatz ab

Redtube-Abmahnung Gericht erkennt The Archive AG Recht auf Streaming-Schadensersatz ab

Autor/en: The-Khoa Nguyen 05.06.2014

Die Redtube-Abmahnungen stellten die Rechtslage bei Streams in Frage – ein Gericht urteilte nun, dass The Archive AG keinen Anspruch auf Schadensersatz hat.


Die Redtube-Abmahnungen verlieren weiterhin an Glaubwürdigkeit – dies zeigt das jüngste Urteil des Amtsgerichts Hannovers, wonach weder The Archive AG noch der Anwaltskanzlei Urmann + Collegen Geld aus der Streaming-Abmahnung zustehe.

Im aktuellen Fall hat eine betroffene Frau vor dem Gericht eine negative Feststellungsklage eingereicht. Damit sollte richterlich festgestellt werden, dass aus der Abmahnung keine finanziellen Ansprüche bestehen.

Das Urteil vom 27.05.2014 besagt, „dass [den] Beklagten keine finanziellen Ansprüche aus der Abmahnung vom 04.12.2013, insbesondere keine Forderung in Höhe von 250,- Euro zustehen.“ Somit bekommen weder die Kanzlei U+C noch The Archive AG Geld von der Abgemahnten.

Der abgemahnten Frau wurde vorgeworfen, Videos von einer illegalen Webseite konsumiert zu haben. Das Gericht widerlegte diese Feststellung in mehreren Punkten.

So habe der Rechteinhaber es versäumt zu beweisen, dass „die vervielfältigte Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht wurde.“ Überhaupt könne offen bleiben, ob The Archive AG tatsächlich der alleinige Inhaber der Vervielfältigungsrechte der abgemahnten Filme ist.

Das Argument, dass ein fehlendes Impressum seitens Redtube automatisch die Schlussfolgerung zulasse, dass sich die Betreiber nicht an geltende Gesetze für Internetseiten halten wollen und somit die Seite rechtswidrig sei, wurde für unzulässig befunden. Beim Vorbringen von The Archive AG handele es sich damit um „eine unsubstantiierte Behauptung ins Blaue hinein“.

Im Schlusswort werden die Rechte von Internetnutzern noch einmal deutlich gestärkt: So sei von einer rechtswidrigen Vorlage nur dann auszugehen, wenn „eine rechtmäßige Veröffentlichung vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann“. Beim Streaming könne dies allenfalls dann gelten, wenn „aktuelle Kinofilme oder Fernsehserien bereits vor oder kurz nach dem offiziellen Kinostart bzw. vor der Erstaustrahlung im deutschen Fernsehen kostenlos angeboten werden.“

Dies sei bei den Redtube-Abmahnungen nicht der Fall gewesen. Der durchschnittliche Internetnutzer könne davon ausgehen, dass „die Betreiber eines Streaming-Portals die erforderlichen Rechte an den Filmen erworben haben.

Quelle: pc-magazin


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