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Zum Ende der Seite springen Projektions-Autowerbung verboten
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Fragezeichen Projektions-Autowerbung verboten Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

wozu soll man feinde haben, man hat doch hamburger gerichte...

Projektions-Autowerbung verboten
Das Hamburger Verwaltungsgericht untersagt einem Carsharing-Unternehmen digitale Außenwerbung an seinen Fahrzeugen.

Andreas Donath
30. Januar 2025, 8:03 Uhr


Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in einem Eilverfahren (5 E 5778/24) (.pdf) die Betriebsuntersagung für 518 Fahrzeuge eines Carsharing-Unternehmens bestätigt. Die Fahrzeuge waren mit digitalen Werbeanlagen ausgestattet, die nach Ansicht des Gerichts gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen.

Die Autos verfügten über eine von einem Werbeunternehmen installierte Digital-out-of-Home-Anlage, die digitale Inhalte wie Werbung, Nachrichten und städtische Informationen auf die hintere rechte Seitenscheibe projizierte. Diese Projektionen erfolgten mittels einer speziellen Adhäsions-Scheibenfolie.

Der Landesbetrieb Verkehr hatte dem Unternehmen zunächst eine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt. Nach erfolglosem Ablauf dieser wurde am 15. November 2024 die Betriebsuntersagung für alle betroffenen Fahrzeuge ausgesprochen.


Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht ausgeschlossen

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 49a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Demnach sind an Kraftfahrzeugen nur vorgeschriebene und für zulässig erklärte lichttechnische Einrichtungen erlaubt.

Kritisch sah das Gericht die potenzielle Ablenkung von Verkehrsteilnehmern. Auch wenn die Werbeanlagen nur bei parkenden Fahrzeugen aktiv seien, könne eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht ausgeschlossen werden. Dies betreffe sowohl Fußgänger als auch Rad- und Autofahrer.

Die Richter betonten, dass die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer dem Verkehrsgeschehen gewidmet sein müsse und nicht durch Werbung abgelenkt werden dürfe. Dies entspreche auch der Intention des Gesetzgebers bei der Neufassung des § 49a StVZO.

Das Gericht setzte den Streitwert auf 647.500 Euro fest. Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht einlegen.


quelle: golem.de


bin zwar nicht unbedingt ein freund von werbung, aber was das - wieder mal - hamburger gericht da veranstaltet, ...


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Der frühe Vogel trinkt 'n Korn??? verwirrt


Grüße von Whitebird
30.01.2025 14:35 Whitebird ist online E-Mail an Whitebird senden Beiträge von Whitebird suchen Nehmen Sie Whitebird in Ihre Freundesliste auf Fügen Sie Whitebird in Ihre Kontaktliste ein

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