Whitebird

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Vertragslaufzeit darf nicht erst bei Anschlusslegung starten |
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Verträge zu Glasfaseranschlüssen:
Vertragslaufzeit darf nicht erst bei Anschlusslegung starten
Sobald ein Vertrag unterzeichnet wird, startet die Mindestvertragslaufzeit. Ein Gericht verbietet, die Vertragslaufzeit erst am Tag der Schaltung des Anschlusses zu zählen.
Ingo Pakalski
22. Januar 2025, 11:02 Uhr
Das Telekommunikationsunternehmen Deutsche Giganetz hat vor Gericht verloren: Giganetz hatte in den Geschäftsbedingungen festgelegt, dass die Mindestvertragslaufzeit für einen neu geschalteten Anschluss erst beginnt, wenn dieser aktiv ist.
Hier sah die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen einen Gesetzesverstoß und zog vor Gericht. "Dies verstößt gegen die gesetzliche Höchstlaufzeit für Telekommunikationsverträge von maximal zwei Jahren", sagt Erol Burak Tergek, Jurist und Telekommunikationsexperte der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Wie erst jetzt bekannt wurde, entschied das Hanseatische Oberlandesgericht bereits Mitte Dezember 2024, dass diese Klausel gegen geltende Gesetze verstößt und gab den Verbraucherschützern Recht. Stattdessen muss die Mindestvertragslaufzeit immer an dem Tag beginnen, an dem der Vertrag unterzeichnet wird, bekräftigte das Gericht.
Kunden werden benachteiligt
Diese Regelung ist in Paragraf 309 Nr. 9 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgehalten, die eine maximale Vertragslaufzeit von zwei Jahren festlegt. Bis zur Schaltung von Glasfaseranschlüssen kann es mitunter mehrere Wochen, Monate oder sogar länger als ein Jahr dauern.
Wenn erst ab der Schaltung des Anschlusses gezählt wird, würde die tatsächliche Vertragsbindung gesetzeswidrig über die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit hinaus verlängert werden. Damit wird ein Anbieterwechsel teilweise erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt möglich, als es die Gesetze vorsehen.
Verbraucherschützer loben wegweisendes Urteil
Laut den Verbraucherschützern handeln etliche andere Unternehmen aus der Glasfaserbranche so und lassen die Vertragslaufzeit erst beginnen, wenn der Anschluss geschaltet ist. Dabei haben Kunden meist keinerlei Einfluss auf den Zeitpunkt der Schaltung des Anschlusses. Sie mussten bisher hinnehmen, dass sich der nächstmögliche Kündigungszeitpunkt durch eine späte Freischaltung nach hinten verschiebt.
Zitat: |
"Das Urteil ist wegweisend, weil es den Anbietern signalisiert, dass auch beim Glasfaserausbau die Höchstlaufzeit von zwei Jahren gilt und das Risiko der Ausbauzeit nicht auf die Verbraucher abgewälzt werden kann"
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kommentierte Tergek den Sieg vor Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az. 10 UKL 1/24).
quelle: golem.de
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Der frühe Vogel trinkt 'n Korn???
Grüße von Whitebird
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22.01.2025 14:56 |
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femi

Moderator
  
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Heißt aber umgekehrt der Konsument darf sofort blechen und hat mitunter ein Jahr gar kein Internet.
Seit den ersten Versprechungen hätte ich schon >1000 € investiert, ohne auch nur 1 Bit über Glasfaser gesendet zu haben.
Was nützt zudem eine kürzere Laufzeit, wenn's ohnehin keine Alternative (wie hier in der ländlichen Gegend) gibt?
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22.01.2025 19:53 |
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