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Zum Ende der Seite springen Urheberrecht: Bürgerrechtler und Verlage kritisieren Gesetzesentwurf
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Fragezeichen Urheberrecht: Bürgerrechtler und Verlage kritisieren Gesetzesentwurf Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Ein neuer Entwurf des Justizministeriums soll Plattformhaftung und Leistungsschutzrecht regeln. Doch von verschiedenen Seiten kommt Kritik.






Das Bundesjustizministerium hat am Dienstag einen neuen Entwurf zur Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie veröffentlicht und damit gespaltene Reaktionen hervorgerufen. Aus Verbraucherschutz- und Bürgerrechtskreisen kommt Kritik an der Reform des digitalen Urheberrechts, weil sie Nutzerrechte und die Meinungsfreiheit zu stark einschränke. Verlegerverbände begrüßen Teile des Gesetzes, andere Regeln gehen ihnen nicht weit genug. Suchmaschinen- und Plattformbetreiber Google äußert sich hingegen nur zurückhaltend.

Im Vergleich zu zwei Diskussionspapieren von Januar und Juli hat das Ministerium von Christine Lambrecht (SPD) einige zentrale Punkte geändert. Im Zentrum stehen dabei die Rolle großer Onlineplattformen wie YouTube und Facebook, die künftig stärker für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzerinnen und Nutzer haften sollen, sowie das Presse-Leistungsschutzrecht. Neu im Entwurf ist, dass die Plattformen nicht nur für Bagatellnutzungen, sondern auch für "Pastiches" (unter anderem Remixe und Memes) Pauschalvergütungen an die Urheber zahlen sollen. Außerdem formuliert der Entwurf neue Regeln für Nutzeruploads, die verhindern sollen, dass Inhalte ungerechtfertigt gesperrt werden.

"Pre-Check" – Uploadfilter mit neuem Namen?

Im ursprünglichen Diskussionsvorschlag sollte "Pre-Flagging" den Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen, urheberrechtlich geschützte Inhalte in legalen Nutzungsformen wie zum Beispiel Parodien, Zitaten oder Memes zu veröffentlichen, ohne dass diese von der Plattform sofort blockiert werden. Der aktuelle Referentenentwurf sieht nun vor, dass davor ein "Pre-Check" bereits beim Upload Alarm schlagen soll, wenn ein Rechteinhaber den Inhalt zur Sperrung bei der Plattform hinterlegt hat. Nur dann ist "Pre-Flagging" noch möglich.

In einem Begleitschreiben erklärt das BMJV: "Nur bei einem Sperrverlangen muss der Nutzer sich noch mit der Frage auseinandersetzen, ob der Upload auch gesetzlich erlaubt sein könnte." Das Problem: Um zu erkennen, ob ein Inhalt lizenziert ist oder ein Sperrverlangen vorliegt, müssten die Plattformen zwangsläufig alle Uploads automatisch überprüfen. In den Augen mancher Kritikerinnen und Kritiker sind das höchstens abgeschwächte Uploadfilter, die die Bundesregierung nach den Protesten gegen die EU-Richtlinie eigentlich hatte vermeiden wollen.

Julia Reda, ehemalige Europaabgeordnete und Projektleiterin bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte, kritisiert die Neuerungen als "Rückschritt für die Meinungsfreiheit". Außerdem lasse der "Pre-Check" keine Möglichkeit zu, sich vorsorglich davor zu schützen, dass Rechteinhaber einen Inhalt nachträglich zu Unrecht sperren lassen. Beschweren sich Userinnen und User in solchen Fällen bei der Plattform, sieht der Entwurf eine Entscheidungsfrist von einer Woche vor. In ihrer Pressemitteilung warnt Reda: "Wenn der Inhalt einmal gesperrt ist, ist der Schaden für die Meinungsfreiheit aber bereits angerichtet."

Verbraucherzentrale: Rückschritt bei Nutzerrechten

Der Verbraucherzentrale Bundesverband spricht in einer Mitteilung an heise online ebenfalls von einem "Rückschritt". Dass dieser nun beim "Pre-Flagging" zulasten der Nutzerinnen- und Nutzerrechte gehe, sei "enttäuschend", erklärte ein Sprecher. Rückwirkende Sperren hält auch der Verbraucherverband für ein Problem. Der Sprecher betont: "Der Vorteil, dass der Inhalt zunächst online gehen konnte, verpufft damit."

Gegenüber dem Fachportal Legal Tribune Online widersprach das BMJV am Mittwoch den Einwänden zu rückwirkenden Sperren. In der Praxis werde "in vielen Fällen bereits entweder eine Lizenz oder ein Sperrverlangen zum Zeitpunkt des Uploads hinterlegt sein." Die Plattformen seien schließlich durch das Gesetz dazu verpflichtet, sich aktiv um Lizenzvereinbarungen mit Verwertungsgesellschaften zu bemühen. Man wolle den Einwand jedoch noch einmal prüfen.

Eine stark betroffene Plattform wäre die Google-Tochter YouTube. Dort würdigt man zumindest, dass das Ministerium sich bemühe, die verschiedenen Interessen in Einklang zu bringen. Ein Sprecher deutet auf Nachfrage von heise online jedoch an, dass einige Vorschläge zur Umsetzung von Artikel 17 "zu zusätzlicher Komplexität und Rechtsunsicherheit führen" könnten. In früheren Stellungnahmen hatte der Konzern "Pre-Flagging" und einen möglichen Zwang zu Lizenzverträgen stark kritisiert.

Urheberverbände protestieren gegen "Bagatellnutzungen"

Auch verschiedene Verbände von Rechteinhabern kritisieren den Referentenentwurf – aber aus ganz anderen Gründen. Sie stören sich vor allem an der Ausnahme für Bagatellnutzungen, nach der Userinnen und User bis zu 1000 Zeichen eines geschützten Texts, 20 Sekunden einer Audio- oder Videodatei oder Bilder bis 250 kB auf Plattformen legal nutzen dürfen. Eine Gruppe um den Medienverband Vaunet, den Bundesverband der Musikindustrie und die VG Media hält die Ausnahme für "europarechtswidrig". In einer Pressemitteilung erklären sie, dass auch solche kurzen Ausschnitte keineswegs unerheblich seien. In 20 Sekunden könnten häufig bereits "Schlüsselmomente" eines geschützten Songs oder Films enthalten sein.

Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) sehen vor allem das neue Presse-Leistungsschutzrecht gefährdet. Eine Ausnahme für ein Bild und 1000 Zeichen eines Textes seien "oft halbe oder gar ganze Presseartikel", erklärt eine Sprecherin gegenüber heise online. Der Entwurf sieht zwar vor, dass Rechteinhaber für diese Bagatellnutzung eine pauschale Zahlung von den Plattformen erhalten sollen. Doch die beiden Verlegerverbände betonen: Ein solcher Ausgleich "hilft da nicht."

Leistungsschutzrecht: Ausnahmen wieder unklar

Dass das Ministerium beim Leistungsschutzrecht an einer anderen Stelle den Wünschen von Verlagen und dem Bundeswirtschaftsministerium entgegengekommen ist, finden BDZV und VDZ hingegen "begrüßenswert". Ursprünglich hatte das Ministerium genaue Vorgaben dafür gemacht, in welchem Umfang zum Beispiel Suchmaschinen Textausschnitte und Vorschaubilder von Presseartikeln künftig lizenzfrei anzeigen dürfen. Der aktuelle Entwurf verzichtet auf genaue Zahlen und benutzt nur noch die Formulierung der EU-Richtlinie, die von "einzelnen Wörtern oder sehr kurzen Auszügen eines Textbeitrags" spricht. Was angemessen kurze Auszüge wären, bleibt dabei offen – und müsste im Zweifelsfall ein Gericht entscheiden. Auch hier mahnt ein Google-Sprecher gegenüber heise online an, dass die Interessen von Verlagen und Suchmaschinen weiterhin "in Einklang zu bringen" seien.

Das Justizministerium muss den gesamten Entwurf nun zunächst in die Ressortabstimmung, bevor das Gesetz tatsächlich in Bundestag und Bundesrat landet. Verbände und andere Interessierte haben vorher die Möglichkeit, erneut Stellungnahmen an das Ministerium zu schicken. In einem Begleitschreiben zu dem Entwurf deutet das Ministerium bereits an, dass es noch "Beratungsbedarf" zu einigen Fragen gebe. Bei neuen Ausnahmeregeln wie denen für Bagatellnutzungen ist das letzte Wort womöglich noch nicht gesprochen.

Transparenzhinweis: Julia Reda veröffentlich ihre Kolumne "Edit Policy" regelmäßig auf heise online.
(mho)


Quelle: https://heise.de/-4929963

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