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Kein Vermögensschaden für Sky/Cardsharing kein Computerbetrug
BGH erkennt keinen Vermögensschaden für Sky
Der Bundesgerichtshof hat gegen den Pay-TV-Sender Sky entschieden. Das dürfte sich auch auf ähnliche Fälle auswirken.
18. Januar 2026 um 12:50 Uhr / Ingo Pakalski
Der Bezahlsender Sky hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) eine Teilniederlage erlitten. Die obersten Richter bewerteten Cardsharing nicht als Ursache für einen Vermögensschaden in Millionenhöhe. In dem Fall ging es um ein Cardsharing-Netzwerk, das unerlaubt das Pay-TV-Signal von Sky weiterverkaufte.
Die Betreiber wurden vom Landgericht Hof für schuldig befunden, gewerbsmäßigen Computerbetrug betrieben und damit dem Pay-TV-Sender einen Millionenschaden zugefügt zu haben. Dem widersprach der Bundesgerichtshof und urteilte, dass das Abgreifen verschlüsselter TV-Signale kein Computerbetrug im Sinne des Gesetzes sei.
Die Angeklagten sollen über Jahre hinweg ein professionelles Cardsharing-Netzwerk betrieben haben. Dabei wurden die Kontrollwörter einer legal erworbenen Pay-TV-Smartcard über einen von den Beschuldigten betriebenen Server an zahlende Kunden weitergereicht. Es ging vor allem um den Empfang von Sportereignissen, etwa Partien der Fußball-Bundesliga.
So gingen die Beschuldigten vor
Die Kunden der Angeklagten konnten damit den Pay-TV-Sender Sky empfangen, ohne beim eigentlichen Anbieter ein Abo abgeschlossen zu haben. Für den Empfang ließen sich die Beschuldigten von den Kunden bezahlen. Sie verlangten für den TV-Empfang weniger als Sky, so dass die Kunden das Programm für geringere Kosten empfangen konnten.
Die Betreiber des Netzwerks wurden vom Landgericht Hof wegen gewerbsmäßigen Computerbetruges verurteilt. Das Gericht berechnete eine Schadenssumme von mehr als 1,4 Millionen Euro, weil Sky entsprechende Aboeinnahmen entgangen seien.
Dem widersprachen die Richter am Bundesgerichtshof: Der Tatbestand des Computerbetruges müsse zwingend einen unmittelbaren Vermögensschaden verursachen, damit Paragraf 263a Strafgesetzbuch (StGB) angewendet werden könne. Dies sei im aktuellen Fall nicht gegeben, urteilten die Richter.
Es geht um den Schaden für Sky
Denn auch wenn es demnach einen unbefugten Abruf der Daten gab, wurde dadurch kein Vermögenswert aus dem Bestand des Betreibers abgezogen. Sky habe weiterhin sein Signal unbehelligt ausstrahlen können und Abonnenten hätten weiterhin vollen Zugriff auf die Pay-TV-Sender gehabt. Auch habe der Anbieter weiterhin neue Abonnenten gewinnen können.
Die Richter widersprachen der Darstellung von Sky, wonach das Bereitstellen des Pay-TV-Senders über das Cardsharing-Netzwerk automatisch einen Schaden in Höhe des Preises für ein Sky-Abo bedeute. Der Bundesgerichtshof bemängelte, dass es Sky nicht habe nachweisen können, dass alle Kunden des Cardsharing-Netzwerks ansonsten ein reguläres Abo für Sky abgeschlossen hätten.
Damit wurde das Urteil des Landgerichts Hof teilweise aufgehoben und der Fall muss dort neu verhandelt werden.
Verurteilung in anderen Punkten bleibt bestehen
In anderen Punkten bleibt der bisherige Urteilsspruch bestehen. So bestätigte der BGH die Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz. Es sah den Straftatbestand des gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriffs in technische Schutzmaßnahmen durch digitales Rechtekontrollmanagement als erfüllt.
Der Betrieb des Cardsharing-Netzwerks wurde vom BGH zudem ebenfalls als Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen und zum Ausspähen von Daten bewertet. Die Urteile dazu haben also weiterhin Bestand. Auch bekräftigten die Richter, dass der Staat dazu berechtigt war, die Einnahmen der Angeklagten in Höhe von 169.000 Euro einzuziehen.
Das Urteil vom Bundesgerichtshof wurde bereits am 12. Juni 2025 gesprochen, aber erst jetzt bekannt (Az.: 6 StR 557/24).
quelle: golem.de
BGH erkennt keinen Vermögensschaden für Sky
Der Bundesgerichtshof hat gegen den Pay-TV-Sender Sky entschieden. Das dürfte sich auch auf ähnliche Fälle auswirken.
18. Januar 2026 um 12:50 Uhr / Ingo Pakalski
Der Bezahlsender Sky hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) eine Teilniederlage erlitten. Die obersten Richter bewerteten Cardsharing nicht als Ursache für einen Vermögensschaden in Millionenhöhe. In dem Fall ging es um ein Cardsharing-Netzwerk, das unerlaubt das Pay-TV-Signal von Sky weiterverkaufte.
Die Betreiber wurden vom Landgericht Hof für schuldig befunden, gewerbsmäßigen Computerbetrug betrieben und damit dem Pay-TV-Sender einen Millionenschaden zugefügt zu haben. Dem widersprach der Bundesgerichtshof und urteilte, dass das Abgreifen verschlüsselter TV-Signale kein Computerbetrug im Sinne des Gesetzes sei.
Die Angeklagten sollen über Jahre hinweg ein professionelles Cardsharing-Netzwerk betrieben haben. Dabei wurden die Kontrollwörter einer legal erworbenen Pay-TV-Smartcard über einen von den Beschuldigten betriebenen Server an zahlende Kunden weitergereicht. Es ging vor allem um den Empfang von Sportereignissen, etwa Partien der Fußball-Bundesliga.
So gingen die Beschuldigten vor
Die Kunden der Angeklagten konnten damit den Pay-TV-Sender Sky empfangen, ohne beim eigentlichen Anbieter ein Abo abgeschlossen zu haben. Für den Empfang ließen sich die Beschuldigten von den Kunden bezahlen. Sie verlangten für den TV-Empfang weniger als Sky, so dass die Kunden das Programm für geringere Kosten empfangen konnten.
Die Betreiber des Netzwerks wurden vom Landgericht Hof wegen gewerbsmäßigen Computerbetruges verurteilt. Das Gericht berechnete eine Schadenssumme von mehr als 1,4 Millionen Euro, weil Sky entsprechende Aboeinnahmen entgangen seien.
Dem widersprachen die Richter am Bundesgerichtshof: Der Tatbestand des Computerbetruges müsse zwingend einen unmittelbaren Vermögensschaden verursachen, damit Paragraf 263a Strafgesetzbuch (StGB) angewendet werden könne. Dies sei im aktuellen Fall nicht gegeben, urteilten die Richter.
Es geht um den Schaden für Sky
Denn auch wenn es demnach einen unbefugten Abruf der Daten gab, wurde dadurch kein Vermögenswert aus dem Bestand des Betreibers abgezogen. Sky habe weiterhin sein Signal unbehelligt ausstrahlen können und Abonnenten hätten weiterhin vollen Zugriff auf die Pay-TV-Sender gehabt. Auch habe der Anbieter weiterhin neue Abonnenten gewinnen können.
Die Richter widersprachen der Darstellung von Sky, wonach das Bereitstellen des Pay-TV-Senders über das Cardsharing-Netzwerk automatisch einen Schaden in Höhe des Preises für ein Sky-Abo bedeute. Der Bundesgerichtshof bemängelte, dass es Sky nicht habe nachweisen können, dass alle Kunden des Cardsharing-Netzwerks ansonsten ein reguläres Abo für Sky abgeschlossen hätten.
Damit wurde das Urteil des Landgerichts Hof teilweise aufgehoben und der Fall muss dort neu verhandelt werden.
Verurteilung in anderen Punkten bleibt bestehen
In anderen Punkten bleibt der bisherige Urteilsspruch bestehen. So bestätigte der BGH die Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz. Es sah den Straftatbestand des gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriffs in technische Schutzmaßnahmen durch digitales Rechtekontrollmanagement als erfüllt.
Der Betrieb des Cardsharing-Netzwerks wurde vom BGH zudem ebenfalls als Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen und zum Ausspähen von Daten bewertet. Die Urteile dazu haben also weiterhin Bestand. Auch bekräftigten die Richter, dass der Staat dazu berechtigt war, die Einnahmen der Angeklagten in Höhe von 169.000 Euro einzuziehen.
Das Urteil vom Bundesgerichtshof wurde bereits am 12. Juni 2025 gesprochen, aber erst jetzt bekannt (Az.: 6 StR 557/24).
quelle: golem.de