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BGH hält Unzulässigkeit von Adblockern für möglich
Droht jetzt doch noch ein Verbot von Werbeblockern? Das OLG Hamburg muss erneut darüber verhandeln, ob Adblock Plus das Urheberrecht verletzt.
Friedhelm Greis
31. Juli 2025, 10:47 Uhr
Im jahrelangen Streit über die rechtliche Zulässigkeit von Adblockern hat der Axel-Springer-Verlag einen Teilerfolg erzielt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob am 31. Juli 2025 ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg teilweise auf, wonach die Nutzung eines Werbeblockers wie Adblock Plus keine unzulässige Umarbeitung des Webseiten-Programms darstellt. Auf Basis des OLG-Urteils könne eine Urheberrechtsverletzung durch Adblocker "nicht ausgeschlossen werden", teilte der BGH mit (Az. I ZR 131/23 – Werbeblocker IV) und verwies die Sache "zur Nachholung weiterer Feststellungen" an das OLG zurück.
Der Verlag hatte seine Klage gegen den Werbeblockerhersteller Eyeo im Jahr 2019 eingereicht. In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Nach Ansicht des OLG Hamburg und des Landgerichts Hamburg ist die Beeinflussung des Programmablaufs durch den Werbeblocker keine Umarbeitung des Programms. Es könne offenbleiben, ob die Dateien, die beim Webseitenaufruf an die Nutzer übermittelt würden, als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt seien und der Verlag über die ausschließlichen Nutzungsrechte verfüge.
OLG muss technische Fragen klären
Doch das Urteil des OLG hielt der Überprüfung durch den BGH nicht Stand. Ein Eingriff in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach Paragraf 69a des Urheberrechtsgesetzes (UrHG) könne aufgrund der Feststellungen "nicht verneint werden". Dem Urteil lasse sich nicht eindeutig entnehmen, "von welchem Schutzgegenstand und von welchen für die Frage des Eingriffs maßgeblichen schutzbegründenden Merkmalen dieses Schutzgegenstands das Berufungsgericht ausgegangen ist".
Ebenfalls lasse das Urteil laut BGH nicht erkennen, dass das OLG "den Vortrag der Klägerin zu den Besonderheiten eines Browsers hinreichend berücksichtigt hat, wonach virtuelle Maschinen wie ein Browser und die in ihm enthaltenen Engines nicht durch einen Objektcode gesteuert würden, sondern durch einen Bytecode, durch den die virtuellen Maschinen einen Objektcode erstellten". Es könne "nicht ausgeschlossen werden, dass der Bytecode oder der von ihm geschaffene Code als Computerprogramm geschützt ist und der Werbeblocker im Wege der Umarbeitung oder abändernden Vervielfältigung in das daran bestehende ausschließliche Recht eingegriffen hat".
Axel Springer versucht seit Jahren, den Werbeblocker Adblock Plus juristisch zu stoppen. Mit einer Wettbewerbsklage war der Verlag 2018 unterlegen. Der BGH sah in dem Angebot der Firma Eyeo keinen unlauteren Wettbewerb und auch keine rechtswidrige aggressive Geschäftspraxis. Die Entscheidung über den Einsatz des Werbeblockers liege beim Nutzer der Internetseiten und nicht bei dem beklagten Unternehmen, so der BGH damals.
quelle: golem.de
Droht jetzt doch noch ein Verbot von Werbeblockern? Das OLG Hamburg muss erneut darüber verhandeln, ob Adblock Plus das Urheberrecht verletzt.
Friedhelm Greis
31. Juli 2025, 10:47 Uhr
Im jahrelangen Streit über die rechtliche Zulässigkeit von Adblockern hat der Axel-Springer-Verlag einen Teilerfolg erzielt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob am 31. Juli 2025 ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg teilweise auf, wonach die Nutzung eines Werbeblockers wie Adblock Plus keine unzulässige Umarbeitung des Webseiten-Programms darstellt. Auf Basis des OLG-Urteils könne eine Urheberrechtsverletzung durch Adblocker "nicht ausgeschlossen werden", teilte der BGH mit (Az. I ZR 131/23 – Werbeblocker IV) und verwies die Sache "zur Nachholung weiterer Feststellungen" an das OLG zurück.
Der Verlag hatte seine Klage gegen den Werbeblockerhersteller Eyeo im Jahr 2019 eingereicht. In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Nach Ansicht des OLG Hamburg und des Landgerichts Hamburg ist die Beeinflussung des Programmablaufs durch den Werbeblocker keine Umarbeitung des Programms. Es könne offenbleiben, ob die Dateien, die beim Webseitenaufruf an die Nutzer übermittelt würden, als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt seien und der Verlag über die ausschließlichen Nutzungsrechte verfüge.
OLG muss technische Fragen klären
Doch das Urteil des OLG hielt der Überprüfung durch den BGH nicht Stand. Ein Eingriff in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach Paragraf 69a des Urheberrechtsgesetzes (UrHG) könne aufgrund der Feststellungen "nicht verneint werden". Dem Urteil lasse sich nicht eindeutig entnehmen, "von welchem Schutzgegenstand und von welchen für die Frage des Eingriffs maßgeblichen schutzbegründenden Merkmalen dieses Schutzgegenstands das Berufungsgericht ausgegangen ist".
Ebenfalls lasse das Urteil laut BGH nicht erkennen, dass das OLG "den Vortrag der Klägerin zu den Besonderheiten eines Browsers hinreichend berücksichtigt hat, wonach virtuelle Maschinen wie ein Browser und die in ihm enthaltenen Engines nicht durch einen Objektcode gesteuert würden, sondern durch einen Bytecode, durch den die virtuellen Maschinen einen Objektcode erstellten". Es könne "nicht ausgeschlossen werden, dass der Bytecode oder der von ihm geschaffene Code als Computerprogramm geschützt ist und der Werbeblocker im Wege der Umarbeitung oder abändernden Vervielfältigung in das daran bestehende ausschließliche Recht eingegriffen hat".
Axel Springer versucht seit Jahren, den Werbeblocker Adblock Plus juristisch zu stoppen. Mit einer Wettbewerbsklage war der Verlag 2018 unterlegen. Der BGH sah in dem Angebot der Firma Eyeo keinen unlauteren Wettbewerb und auch keine rechtswidrige aggressive Geschäftspraxis. Die Entscheidung über den Einsatz des Werbeblockers liege beim Nutzer der Internetseiten und nicht bei dem beklagten Unternehmen, so der BGH damals.
quelle: golem.de