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Oberlandesgericht:
Telekom muss Miete für Router klar ausweisen
Die Verbraucherzentrale hat erfolgreich geklagt, weil die Telekom bei der Bestellung von Magenta Zuhause den Mietpreis für einen optionalen Router nicht eindeutig angibt.
Achim Sawall
19. Februar 2025, 13:45 Uhr
Die Deutsche Telekom muss die monatliche Miete für einen Router in der Vertragszusammenfassung ausweisen. Das hat das Oberlandesgericht Köln (PDF) in einem Urteil (Aktenzeichen 6 U 68/24), das die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) erstritten hat, entschieden. Bei dem Angebotspaket Magenta Zuhause müsse die Zusammenfassung alle Bestandteile und deren Preise enthalten.
Während des Bestellvorgangs bot der Netzbetreiber laut Angaben der Verbraucherschützer an, zusätzlich einen Router zur Miete auszuwählen und mitzubestellen. Die Vertragszusammenfassung habe jedoch weder den ausgewählten Router noch den monatlichen Mietpreis enthalten. Aufgeführt worden sei lediglich eine Gutschrift für die Router-Bestellung. Eine unvollständige Vertragszusammenfassung verstoße gegen das Telekommunikationsgesetz, betonte der VZBV.
Revision wurde nicht zugelassen
Die Telekom argumentierte vor Gericht, sie biete kein Angebotspaket an, da Kunden den Tarif auch ohne Anmietung eines Routers abschließen könnten und es sich bei der Router-Miete um einen eigenen Vertrag handele. Die Telekom gehört zu den Anbietern, die die Endgerätefreiheit respektieren. Das hält sie nicht davon ab, die Router-Vermietung zu monetarisieren.
Das Gericht erklärte jedoch, dass der Router in engem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Tarif angeboten werde. Die Auswahl des Routers füge sich bruchlos in den Bestellprozess des Tarifs ein. Bereits in der Tarifübersicht werde die "Routergutschrift" als Vorteil der angebotenen Tarife hervorgehoben.
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte mit seiner Entscheidung das in erster Instanz gefällte Urteil des Landgerichts Köln (Aktenzeichen 31 O 179/23). Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Telekom hat aber die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen.
quelle: golem.de
Telekom muss Miete für Router klar ausweisen
Die Verbraucherzentrale hat erfolgreich geklagt, weil die Telekom bei der Bestellung von Magenta Zuhause den Mietpreis für einen optionalen Router nicht eindeutig angibt.
Achim Sawall
19. Februar 2025, 13:45 Uhr
Die Deutsche Telekom muss die monatliche Miete für einen Router in der Vertragszusammenfassung ausweisen. Das hat das Oberlandesgericht Köln (PDF) in einem Urteil (Aktenzeichen 6 U 68/24), das die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) erstritten hat, entschieden. Bei dem Angebotspaket Magenta Zuhause müsse die Zusammenfassung alle Bestandteile und deren Preise enthalten.
Während des Bestellvorgangs bot der Netzbetreiber laut Angaben der Verbraucherschützer an, zusätzlich einen Router zur Miete auszuwählen und mitzubestellen. Die Vertragszusammenfassung habe jedoch weder den ausgewählten Router noch den monatlichen Mietpreis enthalten. Aufgeführt worden sei lediglich eine Gutschrift für die Router-Bestellung. Eine unvollständige Vertragszusammenfassung verstoße gegen das Telekommunikationsgesetz, betonte der VZBV.
Revision wurde nicht zugelassen
Die Telekom argumentierte vor Gericht, sie biete kein Angebotspaket an, da Kunden den Tarif auch ohne Anmietung eines Routers abschließen könnten und es sich bei der Router-Miete um einen eigenen Vertrag handele. Die Telekom gehört zu den Anbietern, die die Endgerätefreiheit respektieren. Das hält sie nicht davon ab, die Router-Vermietung zu monetarisieren.
Das Gericht erklärte jedoch, dass der Router in engem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Tarif angeboten werde. Die Auswahl des Routers füge sich bruchlos in den Bestellprozess des Tarifs ein. Bereits in der Tarifübersicht werde die "Routergutschrift" als Vorteil der angebotenen Tarife hervorgehoben.
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte mit seiner Entscheidung das in erster Instanz gefällte Urteil des Landgerichts Köln (Aktenzeichen 31 O 179/23). Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Telekom hat aber die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen.
quelle: golem.de